Satzung
Präambel
Wir verfolgen mit unserer Stiftungsinitiative das Ziel, besonders begabte und leistungsbereite junge Menschen in ihrer schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung zu unterstützen. Die Förderung wird sich sowohl auf die Ausbildung und Erziehung in der Schule als auch auf die Aus- und Fortbildung unseres wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses erstrecken. In diesem Sinne kann die Stiftung neben der unmittelbaren Förderung in Form von Stipendien und Beihilfen auch Bildungseinrichtungen unterstützen, die für diesen Kreis von Schülern, Jugendlichen und Studenten ein adäquates Ausbildungs- und Leistungsangebot vorsehen, das sich als Konzept zur Erkennung und Förderung von Begabten bewährt und nachweislich breite Zustimmung und Anerkennung im fachlichen Umfeld erfahren hat.
§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen Mathias Kleyboldt Stiftung für Begabtenförderung.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Essen.
§ 2 – Gemeinnütziger Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch die Unterstützung von besonders begabten und leistungsbereiten jungen Menschen in ihrer schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung. Die Stiftung ist damit im Bereich der Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe fördernd tätig. Die Förderung wird sich sowohl auf die Ausbildung und Erziehung in der Schule als auch auf die Aus- und Fortbildung des wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses erstrecken.
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vergabe von Stipendien, Beihilfen und Preisen. Die Stiftung kann darüber hinaus mit ihren Mitteln ganz oder teilweise Bildungseinrichtungen unterstützen, die für diesen Kreis von Schülern, Jugendlichen und Studenten ein adäquates Ausbildungs- und Leistungsangebot vorsehen, das sich als Konzept zur Erkennung und Förderung von Begabten bewährt und nachweislich breite Zustimmung und Anerkennung im fachlichen Umfeld erfahren hat. Zweck der Stiftung ist somit auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird und der Mittelbeschaffung dient, verwirklicht sie ihren Zweck selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
§ 3 – Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Die endgültige Vermögensdotation wird die Stiftung nach dem Ableben der Stifter erhalten. Nach den Erbfällen ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Bis zum Erbfall kann das Stiftungsvermögen, auch ohne dass eine Zustimmung der Stiftungsbehörde erforderlich ist, bis zur Höhe von 30 % seines Wertes In Anspruch genommen werden. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Kuratoriums erforderlich, der mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums gefasst werden muss.
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) oder soweit dies nach § 58 Nr. 11 AO ansonsten gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
§ 5 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden.
- Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
§ 6 – Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 – Kuratorium
- Das einzige Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
- Die Mitglieder des Kuratoriums haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
- Das Kuratorium besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind die beiden Stifter. Die Stifter bzw. ihre Nachfolger bestimmen einen von ihnen zum Vorsitzenden. Die Stifter bestimmen ihren Nachfolger jeweils durch Nachricht an das Kuratorium oder in ihren jeweiligen letztwilligen Verfügungen.
- Die geborenen Mitglieder können bis zu fünf weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen (kooptierte Mitglieder). Bei Ausscheiden eines kooptierten Mitgliedes wird der Nachfolger wiederum von den geborenen Mitgliedern für eine neue Amtsperiode von fünf Jahren benannt. Die geborenen Mitglieder können die kooptierten Mitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen.
§ 8 – Rechte und Pflichten des Kuratoriums
- Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt der Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
- Das Kuratorium hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Ausstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe eines Geschäftsführers ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers, die Festsetzung seiner Vergütung und die Überwachung der Geschäftsführung;
- die Beschlussfassung im Rahmen der Bestimmungen über eine Satzungsänderung und die Auflösung der Stiftung.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Kuratoriums dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.
§ 9 – Beschlussfassung
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
§ 10 – Geschäftsführung
Das Kuratorium kann eine Person oder eine Institution mit der Führung der laufenden
Geschäfte beauftragen und hierfür eine angemessene Vergütung festlegen.
§ 11 – Satzungsänderung
- Solange einer der Stifter dem Kuratorium der Stiftung angehört, kann dieses auch ohne eine wesentliche Veränderung der äußeren Verhältnisse eine Änderung der Satzung einschließlich des Stiftungszwecks, beschließen.
- Nach Ausscheiden der Stifter aus dem Kuratorium ist eine Änderung des Stiftungszwecks nur noch im Fall einer wesentlichen Veränderung der äußeren Verhältnisse auf Beschluss des Kuratoriums möglich. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.
- Ein neuer oder geänderter Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 12 – Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 13 – Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer des Sächsischen Landesgymnasiums St. Afra e.V. oder an eine ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.
§ 14 – Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 15 – Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 16 – Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.